(Auszug aus der Information auf der Homepage des MBJS Brandenburg)
Alle Kinder, die neu in eine Schule aufgenommen werden sollen, müssen ab 1. März 2020 die Impfung* vor Aufnahme in die Schule nachweisen. Die Schulpflicht bleibt davon ausdrücklich unberührt. Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, die bereits in den Schulen lernen und lehren, gilt für den Impfnachweis* eine Übergangszeit bis 31. Juli 2021.
Schülerinnen und Schüler, für die kein Impfnachweis* vorgelegt werden kann, dürfen dennoch in einer Schule aufgenommen werden bzw. weiterhin in der Schule unterrichtet werden. Dann muss jedoch die Schulleitung unverzüglich das zuständige (kommunale) Gesundheitsamt über den fehlenden Masernimpfschutz dieser Kinder oder Jugendlichen informieren. Wenn der erforderliche Nachweis* nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde, kann das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person – in der Regel die Eltern – zu einer Beratung einladen. Für dieses und das weitere Verfahren ist das Gesundheitsamt zuständig. Eine Zwangsimpfung bleibt jedoch auch weiterhin unzulässig.
* oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation.
Kurz zusammengefasst: